Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen)nach oben

1. Allgemeines

Die Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit dem Käufer, auch für zukünftige Geschäfte, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte und Maße, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, ebenso sind die Angaben keine zugesicherten Eigenschaften. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die getroffenen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt werden, dies gilt für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes sind möglich, soweit dieser nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

3. Preise und Zahlungen

Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers, bei Versendung ausschließlich Verpackung und Porto. Die Zahlung ist nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug an den Verkäufer zu leisten. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Er ist außerdem zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den am 01. Januar eines jeden Jahres gültig gewesenen Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Käufer hat auch alle übrigen Verzugskosten zu tragen, wobei der Verkäufer auch bezüglich der Zinsen einen höheren Schaden nachweisen kann oder aber der Käufer einen geringeren.

4. Lieferfristen / Verzug

Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt erst dann, wenn der Käufer von ihm zu beschaffende Unterlagen pp. beigebracht hat und die vom Verkäufer berechnete Anzahlung entrichtet hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Sachverhalten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik. Die Haftung bei Verzug wird auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Gefahrübergang und Transport

Bei Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder das Frachtunternehmen auf den Käufer über. Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf seine Kosten zu sorgen, nur mehrfach zu verwendende Transportmittel werden zurückgenommen.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand ausreichend zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer, der Verkäufer kann höhere, der Käufer niedrigere Kosten nachweisen.

7. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf Mängel, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Im Fall des Handelsgeschäftes gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass Mängel binnen 14 Tagen schriftlich zu rügen sind. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel zu vertreten hat, z.B. durch unsachgemäße Verwendung und Handhabung. Wenn der Käufer dem Verkäufer nicht eine angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung einräumt, verliert er sein Gewährleistungsrecht. Der Verkäufer haftet dem Käufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für gebrauchte Waren wird eine Mängelhaftung nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen das Amtsgericht Coesfeld ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Es gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Reparatur- und Fertigungsbedingungen)nach oben

1. Allgemeines

Die Reparatur- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden im Zuammenhang mit Reparaturen, Fertigung von einzelnen Teilen oder auch im Zusammenhang mit dem Einbau in den Kunden gehörende Sachen wie z.B. Maschinen. Ergänzend zu den allgemeinen Reparatur- und Fertigungsbedingungen gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, soweit nicht nachstehend zu Ziffern 2. - 10. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

2. Kostenvoranschlag

Wird ein Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben, so ist dieser nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Der Auftraggeber hat die Kosten für die Abgabe des Kostenvoranschlages zu tragen, im Fall der Auftragserteilung werden diese Kosten nicht noch einmal berechnet. Das Gleiche gilt auch, wenn nach Erstellung des Kostenvoranschlages der Auftrag nicht durchgeführt werden kann aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat.

3. Termine

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag schnellstmöglich durchzuführen. Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich und als verbindlich bezeichnet wurden. Wenn Zusatzarbeiten notwendig werden, ist der Termin hinfällig.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb 2 Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung oder Erhalt der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die nur einen Tag dauern, beträgt die Frist 1 Woche. Bei Annahmeverzug ist der Auftragnehmer auch berechtigt, eine ortsübliche und angemessene Aufbewahrungsgebühr zu berechnen.

5. Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung oder bei Durchführung der Reparatur eine angemessene Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen. Beanstandungen der Rechnung kann der Auftraggeber nur spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen. Die Vergütung ist bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu zahlen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug ist der geschuldete Betrag in Höhe von 4 % über dem am 01. Januar eines jeden Jahres gültig gewesenen Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Auftraggeber hat sämtlichen Verzugsschaden zu ersetzen, wenn dieser und auch die Zinsen höher oder niedriger sein sollten, kann der Auftragnehmer dies verlangen, der Auftraggeber hat das Recht, eine geringere Belastung nachzuweisen.

6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu, das auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, geltend gemacht werden kann, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

7. Gewährleistung

Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand in Kenntnis des Mangels ab, so bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn diese bei Abnahme vorbehalten werden. Der Auftraggeber ist zur Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, die Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Die gewährleistungspflichtigen Mängel werden vom Auftragnehmer ausschließlich auf seine Kosten in seinem Betrieb behoben, Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den gewährleistungspflichtigen Mangel in einer anderen Fachwerkstatt beheben zu lassen.

8. Haftung - Probefahrt

Die Haftung des Auftragnehmers wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder die von ihm beauftragte Person, die auch der Auftragnehmer sein kann, das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

Alle eingebauten Ersatz- und Zubehörteile sowie Austauschaggregate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen im Eigentum des Auftragnehmers, ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für im Handelsregister eingetragene Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen das Amtsgericht Coesfeld ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen)nach oben

1. Allgemeines

Die Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit dem Käufer, auch für zukünftige Geschäfte, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte und Maße, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, ebenso sind die Angaben keine zugesicherten Eigenschaften. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die getroffenen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt werden, dies gilt für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes sind möglich, soweit dieser nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

3. Preise und Zahlungen

Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers, bei Versendung ausschließlich Verpackung und Porto. Die Zahlung ist nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug an den Verkäufer zu leisten. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Er ist außerdem zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den am 01. Januar eines jeden Jahres gültig gewesenen Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Käufer hat auch alle übrigen Verzugskosten zu tragen, wobei der Verkäufer auch bezüglich der Zinsen einen höheren Schaden nachweisen kann oder aber der Käufer einen geringeren.

4. Lieferfristen / Verzug

Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt erst dann, wenn der Käufer von ihm zu beschaffende Unterlagen pp. beigebracht hat und die vom Verkäufer berechnete Anzahlung entrichtet hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Sachverhalten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik. Die Haftung bei Verzug wird auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Gefahrübergang und Transport

Bei Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder das Frachtunternehmen auf den Käufer über. Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf seine Kosten zu sorgen, nur mehrfach zu verwendende Transportmittel werden zurückgenommen.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand ausreichend zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer, der Verkäufer kann höhere, der Käufer niedrigere Kosten nachweisen.

7. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf Mängel, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Im Fall des Handelsgeschäftes gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass Mängel binnen 14 Tagen schriftlich zu rügen sind. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel zu vertreten hat, z.B. durch unsachgemäße Verwendung und Handhabung. Wenn der Käufer dem Verkäufer nicht eine angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung einräumt, verliert er sein Gewährleistungsrecht. Der Verkäufer haftet dem Käufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für gebrauchte Waren wird eine Mängelhaftung nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen das Amtsgericht Coesfeld ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Es gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Reparatur- und Fertigungsbedingungen)nach oben

1. Allgemeines

Die Reparatur- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden im Zuammenhang mit Reparaturen, Fertigung von einzelnen Teilen oder auch im Zusammenhang mit dem Einbau in den Kunden gehörende Sachen wie z.B. Maschinen. Ergänzend zu den allgemeinen Reparatur- und Fertigungsbedingungen gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, soweit nicht nachstehend zu Ziffern 2. - 10. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

2. Kostenvoranschlag

Wird ein Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben, so ist dieser nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich angegeben ist. Der Auftraggeber hat die Kosten für die Abgabe des Kostenvoranschlages zu tragen, im Fall der Auftragserteilung werden diese Kosten nicht noch einmal berechnet. Das Gleiche gilt auch, wenn nach Erstellung des Kostenvoranschlages der Auftrag nicht durchgeführt werden kann aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat.

3. Termine

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag schnellstmöglich durchzuführen. Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich und als verbindlich bezeichnet wurden. Wenn Zusatzarbeiten notwendig werden, ist der Termin hinfällig.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb 2 Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung oder Erhalt der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die nur einen Tag dauern, beträgt die Frist 1 Woche. Bei Annahmeverzug ist der Auftragnehmer auch berechtigt, eine ortsübliche und angemessene Aufbewahrungsgebühr zu berechnen.

5. Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung oder bei Durchführung der Reparatur eine angemessene Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen. Beanstandungen der Rechnung kann der Auftraggeber nur spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen. Die Vergütung ist bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu zahlen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Zahlungsverzug ist der geschuldete Betrag in Höhe von 4 % über dem am 01. Januar eines jeden Jahres gültig gewesenen Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Auftraggeber hat sämtlichen Verzugsschaden zu ersetzen, wenn dieser und auch die Zinsen höher oder niedriger sein sollten, kann der Auftragnehmer dies verlangen, der Auftraggeber hat das Recht, eine geringere Belastung nachzuweisen.

6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu, das auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, geltend gemacht werden kann, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

7. Gewährleistung

Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand in Kenntnis des Mangels ab, so bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn diese bei Abnahme vorbehalten werden. Der Auftraggeber ist zur Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, die Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Die gewährleistungspflichtigen Mängel werden vom Auftragnehmer ausschließlich auf seine Kosten in seinem Betrieb behoben, Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den gewährleistungspflichtigen Mangel in einer anderen Fachwerkstatt beheben zu lassen.

8. Haftung - Probefahrt

Die Haftung des Auftragnehmers wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder die von ihm beauftragte Person, die auch der Auftragnehmer sein kann, das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

Alle eingebauten Ersatz- und Zubehörteile sowie Austauschaggregate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen im Eigentum des Auftragnehmers, ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für im Handelsregister eingetragene Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen das Amtsgericht Coesfeld ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes